Allgemeine Geschäftsbedingungen – newgen AG (Akademie-Bereich)

11. November 2025

Allgemeine Geschäftsbedingungen der newgen AG, Winterswyker Straße 120, 48691 Vreden, vertreten durch Daniel Terwersche und Patrick Terwersche

1. Geltungsbereich

1.1 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“ genannt) regeln das Erbringen der Dienste durch die newgen AG an den Kunden. Sie gelten für alle Verträge, die die newgen AG mit ihren Kunden schließt, wenn es sich dabei um einen Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt.

1.2 Es werden keine Verträge mit Privatpersonen und Verbrauchern geschlossen.

1.3 Die newgen AG erbringt sämtliche Leistungen ausschließlich unter Zugrundelegung dieser AGB. Abweichende AGB des Kunden werden zurückgewiesen, es sei denn die newgen AG hat ihrer Geltung schriftlich zugestimmt.

1.4 Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang vor diesen AGB. Zur Wirksamkeit derartiger Vereinbarungen ist eine schriftliche Zustimmung von der newgen AG notwendig. Kommt der Vertrag per Videoaufzeichnung zustande, so reicht eine mündliche ausdrückliche Zustimmung von der newgen AG aus.

2. Gegenstand der Leistungen und Erfüllung

2.1 Für den Gegenstand der Leistung seitens der newgen AG gilt folgendes:
Die newgen AG betreut die Kunden insbesondere bei ihrer Positionierung, dem Recruiting-Prozess, der Zielgruppenrecherche, der Erstellung von Stellenanzeigen, beim Design und den Werbetexten, der Aufnahme von Fotos und Videos, der Nutzung von Social-Media-Netzwerken, organischen Social-Media-Postings und Social-Media-Werbeanzeigen. Die newgen AG setzt für ihre Kunden geplante Vorhaben in den o.g. Bereichen um. Es handelt sich dabei um Dienstleistungen im Bereich des Online-Marketings. Außerdem bietet die newgen AG verschiedene Akademie-Kurse basierend auf Videoinhalten und Live-Videokonferenzen an. Die newgen AG übernimmt im Zusammenhang mit den erbrachten Leistungen keine Verantwortung für ein bestimmtes Ergebnis. Dies gilt nicht, wenn ausdrücklich schriftlich Abweichendes vereinbart wurde.

2.2 Die newgen AG ist verpflichtet seine Dienstleistung sorgfaltsgemäß zu erbringen. Die newgen AG ist berechtigt, Unterstützung Dritter einzuholen.

2.3 Sämtliche Fristen im Zusammenhang mit der Leistungserbringung durch die newgen AG beginnen erst nach Zahlung der Rechnung und nachdem alle erforderlichen Mitwirkungspflichten in vollem Umfang vom Kunden vorliegen.
2.4 Der newgen AG steht ein Leistungsbestimmungsrecht bzgl. der Art und Weise der Leistungserbringung nach § 315 BGB zu.

3. Zustandekommen des Vertrages

3.1 Der Vertragsschluss kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen, Angebot und Annahme, zustande. Der Vertrag zwischen der newgen AG und dem Kunden erfolgt schriftlich.

4. Mitwirkungspflicht/Abnahmepflicht des Kunden

4.1 Zur Einhaltung seiner Leistungspflichten ist die newgen AG auf Unterstützung des Kunden angewiesen. Der Kunde ist verpflichtet, bei der Leistungserbringung seitens der newgen AG mitzuwirken, indem er seinen Mitwirkungspflichten im vollen Umfang und fristgerecht nachgeht.

4.2 Erfolgen die Mitwirkungshandlung bzw. die Unterstützungshandlung des Kunden nicht, hat es keine Auswirkung auf die Vergütungspflicht des Kunden.

4.3 Werden an gewissen Stellen im Aufbauprozess keine Informationen oder Zugänge von dem Kunden vorliegen, wird das Projekt vorerst gestoppt. Es folgen vonseiten der newgen AG Erinnerungen zur Lieferung der Informationen und Zugänge.

4.4 Soweit nichts anderes vereinbart ist, erbringt die newgen AG grundsätzlich alle ihre Leistungen nach dem Dienstvertragsrecht.

4.5 Sollte ausnahmsweise eine vereinbarte Leistung seitens der newgen AG dem Werkvertragsrecht unterliegen, so gilt folgendes:
• Die newgen AG ist berechtigt, vom Kunden nach Abschluss der jeweiligen Teilleistung eine Abnahme der Teilleistung und nach Durchführung aller Anpassungsleistungen zusätzlich eine Gesamtabnahme aller Leistungen zu verlangen.
• Der Kunde ist verpflichtet die (Teil-)Leistung zu überprüfen und auf Mängel zu untersuchen. Die newgen AG wird die Mängel anschließend beheben.
• Nach erfolgter Überprüfung ist die Abnahme durch den Kunden unverzüglich zu erklären. Erfolgt die Abnahme nicht unverzüglich, so gilt die Leistung als abgenommen, wenn der Kunde innerhalb von 7 Tagen die Mängel/Verbesserungswünsche nicht schriftlich mitteilt. Das Übermittlungsrisiko trägt der Kunde. Die newgen AG ist ferner berechtigt, den Kunden mit Setzung der Frist von 7 Tage zur Abnahme aufzufordern.
• Ist zwischen den Parteien streitig, ob ein erheblicher oder ein unerheblicher Mangel vorliegt, ist darüber vor Betreiben eines Rechtsstreits ein von einer Industrie- und Handelskammer öffentlich bestellter Sachverständiger anzuhören. In diesem Falle ist der Kunde vorleistungsverpflichtet.
• Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Beseitigung der Mängel, Schadenersatz und den Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nicht.

4.6 Im Rahmen der Erstberatung (Strategiegespräch) per Videokonferenz fällt ein Zeitaufwand von etwa 60-90 Minuten seitens der Berater der newgen AG an. Sollten die Interessenten diesen kostenfreien Termin unter 24 Stunden vor Beginn der Videokonferenz absagen, fällt eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 150€ netto an.

5. Laufzeit/Rücktritt/Kündigung

5.1 Der Vertrag ist für die im jeweiligen Hauptvertrag vereinbarte Laufzeit fest geschlossen.

5.2 Ein Kündigungsrecht des Kunden besteht nicht.

5.3 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt stets unberührt.

5.4 Der Vertrag hat eine feste Laufzeit. Wird innerhalb der Vertragslaufzeit ein Bewerber eingestellt, so kann der Kunde die Kampagne pausieren. Ein Recht zur Kündigung besteht nicht. Die Pausierung hat keine Auswirkung auf die im Vertrag vereinbarte Vergütung.

6. Verzug des Kunden

6.1 Befindet sich der Kunde im Verzug mit seiner fälligen Zahlung, so behält sich die newgen AG vor, ihre Leistungen bis zur Begleichung des ausstehenden Betrages einzustellen.

6.2 Die newgen AG hat das Recht, den Vertrag außerordentlich zu kündigen, wenn sich der Kunde mit der fälligen Zahlung zwei Monate im Verzug befindet. Etwaige Schadensersatzansprüche bleiben davon unberührt. Die newgen AG muss sich jedoch das anrechnen lassen, was sie infolge der Kündigung an Aufwendungen erspart, durch anderweitigen Einsatz erwirbt oder böswillig zu erwerben unterlässt.

6.3. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regeln des Verzugs.

7. Preise und Zahlungsbedingungen

7.1 Die Vergütung der newgen AG findet nach Abschluss des Vertrages mit Erstellung der Rechnung statt, und zwar sofort, sofern nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wurde.

7.2 Die Preise, die angegeben und mitgeteilt werden, sei es fernmündlich oder schriftlich, sind verbindlich. Alle Preise sind in EUR und exklusive gesetzlicher Umsatzsteuer zu verstehen.

7.3 Die Bezahlung erfolgt grundsätzlich per SEPA-Lastschriftmandat, es sei denn, es wurde abweichendes vereinbart.

7.4 Die newgen AG ist berechtigt, fällige Forderungen von einem Drittanbieter einziehen zu lassen.

7.5 Kann der Betrag per Drittanbieter nicht eingezogen werden, so muss der Kunde ihn innerhalb von drei Werktagen an die newgen AG überweisen.

8. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht

8.1 Gegen Ansprüche der newgen AG kann der Käufer nur dann aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn seine Gegenforderung unbestritten ist, ein rechtskräftiger Titel vorliegt oder die Gegenforderung in einem gegenseitigen Verhältnis zu dem jeweils betroffenen Anspruch steht.

8.2 Der Kunde ist nicht berechtigt, Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis, ohne der Zustimmung der newgen AG an Dritte abzutreten.

9. Haftung

9.1 Die newgen AG haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

9.2 Haftung für einfache Fahrlässigkeit besteht nur für Schäden aus:
• a) der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
• b) der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Eine Vertragspflicht ist eine Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Die Haftung jedoch auf die vertragstypischen, vorhersehbaren Schäden begrenzt.

10. Datenschutz und Datensicherheit

10.1 Sollten personenbezogene Daten erhoben werden, weist die newgen AG die Vertragspartei ausdrücklich darauf hin und holt Ihr vorheriges Einverständnis dazu ein. Die newgen AG verpflichtet sich dazu, keine Daten an Dritte weiterzugeben, es sei denn, die Vertragspartei hat zuvor eingewilligt. Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes werden eingehalten.

10.2 Die newgen AG weist den Kunden darauf hin, dass die Übertragung von Daten im Internet Sicherheitslücken aufweisen kann. Demnach kann ein fehlerfreier und störungsfreier Schutz der Daten Dritter nicht vollständig gewährleistet werden.
In diesem Zusammenhang stellt der Kunde der newgen AG wegen Verstößen gegen die Datenschutzgrundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes in vollem Umfang frei. Dies gilt nicht, wenn die newgen AG die Verstöße alleine zu vertreten hat.

11. Nutzungsrechte und Urheberrecht

11.1 Alle in Verbindung mit den Dienstleistungen von der newgen AG stehenden gewerblichen Schutzrechte, insbesondere Urheberrechte an erbrachten Leistungen (an allen Bildern, Videos, Texten, Webinaren, Datenbanken), verbleiben bei der newgen AG. Dem Kunden werden diejenigen Nutzungsrechte eingeräumt, die für eine vertragsgemäße Nutzung der Dienstleistungen für die Dauer der Vertragslaufzeit erforderlich sind. Das Anbieten, Weitergeben an Dritte oder die Nutzung im gewerblichen Kontext, der vermittelten Inhalte oder der zur Verfügung gestellten Strategien, Vorlagen und Konzepte ist verboten. Hat der Kunde vor, Dritten Nutzungsrechte an den erbrachten Inhalten einzuräumen, bedarf dies der schriftlichen Zustimmung der newgen AG. Ferner ist die Vervielfältigung der Inhalte untersagt.

11.2 Verstöße gegen 12.1 werden bei einer Strafverfolgungsbehörde zur Anzeige gebracht.

12. Rechte Dritter

12.1 Stellt der Kunde der newgen AG Materialien zur Verfügung (Fotos, Videos, Logos), das die newgen AG bei Werbeanzeigen, Social-Media-Beiträgen, Website oder Landigpage verwenden soll/kann, so gewährleistet der Kunde, dass das überlassene Material frei von Rechten Dritter ist oder die für die Zwecke des Hauptvertrags erforderlichen Genehmigungen vorliegen.

12.2 Der Kunde stellt die newgen AG in diesem Zusammenhang wegen Verstöße gegen Rechte Dritter in vollem Umfang frei.

13. Referenzwerbung

13.1 Der Kunde erklärt sich damit ist damit einverstanden, dass die newgen AG zum Zweck der Information über die Leistungserbringung bzw. der Zusammenarbeit, den Namen und das Logo zeitlich und örtlich unbeschränkt auf der Internetseite der newgen AG und den Social-Media-Auftritten der newgen AG verwenden darf und damit werben kann.

13.2 Bei Widerruf ist eine Nachricht an die folgende E-Mail-Adresse zu senden: orga@newgen.ag

14. Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

14.1 Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Münster.

14.2 Es gilt deutsches Recht.

AGB Stand: 01.01.2025 ©

1. Anwendungsbereich, Ausschluss von anderweitigen AGB

1.1 Die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) regeln das Vertragsverhältnis zwischen der newgen AG, Winterswyker Str. 120, 48691 Vreden (nachfolgend „newgen“) und Ihnen als Kunde (nachfolgend „Kunde“) hinsichtlich aller Leistungen von newgen im Bereich Akademie, Weiterbildung, Workshops und weiterer (Weiter-)Bildungsangebote (nachfolgend „Bildungsmaßnahme“).

1.2 Die Geltung allgemeiner Vertrags- oder Geschäftsbedingungen des Kunden wird ausdrücklich ausgeschlossen. Dies gilt auch dann, wenn newgen den Bedingungen des Kunden nicht ausdrücklich widersprochen hat und/oder Leistungen widerspruchslos erbringt.

1.3 Die Bildungsmaßnahmen von newgen richten sich ausschließlich an Unternehmer i.S.d. § 14 BGB. Unternehmer im Sinne von § 14 BGB ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.



2. Vertragsgegenstand

2.1 Gegenstand dieser AGB ist die Erbringung von Bildungsmaßnahmen, wobei newgen verschiedene Bildungsmaßnahmen anbietet, insbesondere

a. die newgen Akademie, die intensive Fortbildungsangebote für Inhaber:innen und Führungskräfte von Steuerberatungskanzleien mit einer individuellen Bedarfsanalyse, einem umfassenden Video-Schulungsprogramm und persönliche Live-Termine mit geschulten Dozent:innen umfasst (nachfolgend „newgen Akademie“). Den abschließenden Leistungsumfang der Bildungsmaßnahmen der newgen Akademie kann der Kunde dem Einzelangebot (gemäß der Definition in Ziffer 3.5) entnehmen.

und

b. der newgen Weiterbildung, die Weiterbildungsangebote für Mitarbeitende von Steuerberatungskanzleien mit einem umfassenden Video- Schulungsprogramm, Live Q&A-Sessions und Support umfasst (nachfolgend „newgen Weiterbildung“). Den abschließenden Leistungsumfang der Bildungsmaßnahmen der newgen Weiterbildung kann der Kunde dem Einzelangebot (gemäß der Definition in Ziffer 3.5) oder der Leistungsbeschreibung unter [Link] (nachfolgend „Leistungsbeschreibung“) entnehmen.

2.2 Die Person, die an einer vom Kunden gebuchten Bildungsmaßnahme teilnimmt (nachfolgend „Teilnehmender“) erhält zudem Zugang zur newgen Plattform (nachfolgend „Plattform“), auf der dem Teilnehmenden der Zugriff auf die Video-Inhalte der Bildungsmaßnahme, zugehörige Materialien und weitere Inhalte und Informationen (nachfolgend insgesamt „Begleitmaterialien“) gewährt wird.

2.3 Die Inhalte der Bildungsmaßnahmen sowie die Begleitmaterialien sind urheberrechtlich geschützt. newgen räumt dem Kunden ein einfaches, internes Nutzungsrecht an den Inhalten der Bildungsmaßnahmen und Begleitmaterialien zur Nutzung durch den Teilnehmenden ein. Der Kunde und der Teilnehmende sind ohne ausdrückliche Einwilligung von newgen nicht berechtigt, die Inhalte der Bildungsmaßnahmen und Begleitmaterialien insgesamt oder auszugsweise zu vervielfältigt, Dritten oder öffentlich zugänglich zu machen, zu veröffentlichen oder in sonstiger Form zu verbreiten.

2.4 Sämtliche Bildungsmaßnahmen werden remote über eine Internetverbindung durchgeführt.

2.5 Sämtliche Live-Termine werden aufgezeichnet und stehen den Teilnehmenden im Anschluss während der Laufzeit der Bildungsmaßnahme zur Verfügung.



3. Vertragsschluss

3.1 Der Vertragsschluss für

a. Bildungsmaßnahmen der newgen Akademie erfolgt über ein individuelles Einzelangebot gemäß Ziffern 3.5 bis 3.7;

b. Bildungsmaßnahmen der newgen Weiterbildung erfolgt über ein individuelles Einzelangebot gemäß Ziffern 3.5 bis 3.7 oder durch Buchung auf der Website gemäß Ziffern 3.8 bis 3.14.

3.2 Der Vertrag (gemäß der Definition in Ziffern 3.6 und 3.12) wird nur mit Personen geschlossen, die gesetzliche Vertreter oder andere Bevollmächtigte des Kunden sind, in dessen Namen und gemäß seinen Vorgaben handeln. newgen ist berechtigt, vom Kunden gegebenenfalls weitere Unterlagen (z. B. Vollmacht, schriftliche Erlaubnis) anzufordern, um die Bevollmächtigung gemäß vorstehendem Satz zu prüfen.

3.3 Ein Anspruch auf Abschluss eines Vertrags (gemäß der Definition in Ziffern 3.6 und 3.12) besteht nicht. newgen behält sich das Recht vor, den Abschluss eines Vertrags ohne Angabe von Gründen zu verweigern.

3.4 Die bei Vertragsschluss angegeben Daten sind vollständig und wahrheitsgemäß anzugeben. Ändern sich die Daten nachträglich, so ist der Kunde verpflichtet, die Angaben umgehend zu aktualisieren. Auf entsprechende Anfrage von newgen hat der Kunde die Daten zu bestätigen.



Vertragsschluss über ein individuelles Einzelangebot

3.5 Art, Inhalt und Umfang der jeweiligen Bildungsmaßnahme werden in einem gesonderten, individuellen Angebot (nachfolgend „Einzelangebot“) festgelegt.

3.6 Mit Übersendung des Einzelangebotes an den Kunden gibt newgen ein rechtliches Angebot auf Abschluss des Vertrages ab. Durch Bestätigung des Einzelangebotes in Textform (nachfolgend „Bestätigung“) nimmt der Kunde das Einzelangebot rechtswirksam an, sodass zwischen den Parteien ein Vertrag (nachfolgend „Vertrag“) über die vereinbarten Bildungsmaßnahmen auf Basis des Einzelangebotes und dieser AGB zustande kommt. Erfolgt die Bestätigung nicht innerhalb von 30 Tagen ab Angebotsdatum, kommt kein Vertrag zwischen den Parteien zustande.

3.7 Bei Unklarheiten oder Abweichungen geht das Einzelangebot diesen AGB vor.



Vertragsschluss durch Buchung auf der Website

3.8 Der Kunde kann die angebotenen Bildungsmaßnahmen der newgen Weiterbildung unter [o] einsehen. Die Darstellung der Bildungsmaßnahmen auf der Website stellt kein rechtlich bindendes Angebot, sondern eine unverbindliche Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes (invitatio ad offerendum) dar.

3.9 Der Vertragsschluss ist ausschließlich unter Verwendung des auf der Website bereitgestellten Formulars (nachfolgend „Bestellformular“) möglich. Zum Abschluss eines Vertrages über die betreffende Bildungsmaßnahme füllt der Kunde das Bestellformular vollständig aus.

3.10 Der Kunde hat die Möglichkeit seine Daten noch einmal zu prüfen und zu korrigieren. Dazu stellt newgen dem Kunden angemessene, wirksame und zugängliche technische Mittel zur Verfügung, mit deren Hilfe der Kunde Eingabefehler vor dem verbindlichen Angebot erkennen und berichtigen kann.

3.11 Der Kunde kann vor dem verbindlichen Absenden des Angebotes durch Betätigen der „Zurück“-Taste im Bestellformular nach Kontrolle seiner Angaben wieder zu der Unterseite gelangen, auf der seine Angaben erfasst werden und Eingabefehler berichtigen bzw. durch Schließen des Internetbrowsers den Bestellvorgang abbrechen.

3.12 Der Kunde sendet die Bestellung verbindlich ab, durch Anklicken des Bestell-Buttons. Die Absendung der Bestellung stellt ein Angebot auf Abschluss eines Vertrages (nachfolgend „Vertrag“) dar.

3.13 Der Zugang des Angebotes wird unverzüglich mittels einer Empfangsbestätigung durch newgen bestätigt.

3.14 Die Annahme des Angebotes durch newgen erfolgt durch Erklärung der Annahme in Textform.



4. Rechte und Pflichten für Teilnehmende

4.1 Der Kunde benennt gegenüber newgen bei Vertragsschluss den Teilnehmenden der betreffenden Bildungsmaßnahme. Der Wechsel eines Teilnehmenden ist ausschließlich innerhalb von vier (4) Wochen nach Beginn einer Bildungsmaßnahme möglich.

4.2 Teilnehmende müssen bei Vertragsschluss das 18. Lebensjahr vollendet haben.

4.3 Der Kunde ist für die Einrichtung einer angemessenen Hard- und Softwareumgebung zur Teilnahme an einer Bildungsmaßnahme selbst verantwortlich. Für die Teilnahme an einer Bildungsmaßnahme werden insbesondere ein Zugang zum Internet, ein Endgerät, ein aktueller marktüblicher Browser sowie ein Mikrofon und Lautsprecher benötigt.



5. Accountnutzung

5.1 newgen erstellt einen Account für den Teilnehmenden (nachfolgend „Account“) auf der newgen Plattform.

5.2 Unter dem Account und auf der Plattform dürfen der Kunde und der Teilnehmende:

a. keine beleidigenden, gewaltverherrlichenden, diskriminierenden, menschenverachtenden oder verleumderischen Inhalte erstellen, hochladen oder äußern;

b. keine pornographischen oder rassistischen Inhalte erstellen, hochladen oder äußern;

c. keine Inhalte erstellen, hochladen oder äußern, die gegen Jugendschutzgesetze oder Strafgesetze verstoßen;

d. keine unwahren oder unsachlichen Inhalte erstellen, hochladen oder äußern;

e. keine nicht genehmigte kommerzielle Kommunikation (beispielsweise Spam) auf dem Account betreiben;

f. keine anderen Teilnehmer belästigen;

g. keine gesetzlich geschützten Inhalte verwenden, ohne dazu berechtigt zu sein;

h. keine Werbung für ein Unternehmen zu kommerziellen Zwecken vornehmen;

i. oder Links zu solchen Inhalten nach Ziffern a. - d. setzen.

5.3 newgen ist berechtigt, Inhalte, die gegen diese Ziffer 5 verstoßen, die gegen die geltenden Regeln der Höflichkeit, der Etikette, der Sachlichkeit und des respektvollen Umgangs miteinander verstoßen oder in sonstiger Weise anstößig und/oder unsachgemäß sind, unwiederbringlich zu löschen. Der Kunde und der Teilnehmende haben insoweit keinen Anspruch auf Wiedereinstellung bereits gelöschter Inhalte.

5.4 Der Kunde und der Teilnehmende sind verpflichtet, die Login-Daten, Passwörter, etc. geheim zu halten und die Zugangsdaten nicht an unbefugte Dritte weiterzugeben und sich nach jeder Sitzung abzumelden. Erklärungen und Handlungen, die nach einem Login mit dem Passwort und der E-Mail-Adresse des Accounts abgegeben bzw. begangen werden, können dem Kunden auch dann zuzurechnen sein, wenn der Kunde hiervon keine Kenntnis hat. Eine Zurechnung erfolgt insbesondere dann, wenn der Kunde oder der Teilnehmende Dritten (auch Familienangehörigen) vorsätzlich oder fahrlässig Zugang zum Passwort oder dem Account verschafft. Der Kunde hat newgen unverzüglich zu informieren, sobald der Kunde Kenntnis davon erlangt, dass unbefugten Dritten die Zugangsdaten zugänglich und bekannt sind.

5.5 Im Falle eines begründeten Verdachts, dass Zugangsdaten unbefugten Dritten bekannt wurden, ist newgen aus Sicherheitsgründen berechtigt, aber nicht verpflichtet, nach freiem Ermessen die Zugangsdaten ohne vorherige Ankündigung selbständig zu ändern bzw. die Nutzung des Accounts zu sperren. newgen informiert den Kunden hierüber unverzüglich und teilt auf Anforderung innerhalb angemessener Frist neue Zugangsdaten mit. Der Kunde hat keinen Anspruch darauf, dass die ursprünglichen Zugangsdaten wieder hergestellt werden.

5.6 Verstoßen der Kunde oder der Teilnehmende gegen die Regelungen dieser Ziffer 5 oder gesetzliche Vorschriften oder liegt ein sonstiger wichtiger Grund vor, kann newgen

a. Inhalte abändern oder löschen;

b. den Account zeitlich beschränken oder dauerhaft sperren und/oder

c. den Teilnehmervertrag fristlos kündigen.

5.7 Handlungen und Unterlassungen des Teilnehmenden werden dem Kunden zugerechnet.



6. Teilnahmegebühr und Zahlungsbedingungen

6.1 Die Höhe der Teilnahmegebühr bestimmt sich nach den Vereinbarungen im Einzelangebot oder in der Leistungsbeschreibung.

6.2 Sofern nicht abweichend im Einzelangebot vereinbart, ist die Teilnahmegebühr ratenweise, monatlich innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar.

6.3 newgen ist berechtigt, die Durchführung der Bildungsmaßnahme, sowie die Teilnahme an der Bildungsmaßnahme zu verweigern, wenn die Teilnahmegebühr nicht, nicht fristgerecht oder nicht vollständig gezahlt wurde.

6.4 Der Kunde erklärt sich mit dem Erhalt von Rechnungen ausschließlich in elektronischer Form (PDF-Format) einverstanden.

6.5 Sämtliche Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gesetzlich gültigen Umsatzsteuer.



7. Absage, Verschiebung, Änderungen durch newgen

7.1 newgen stellt zur Durchführung jeder Bildungsmaßnahme eine:n qualifizierte:n Dozent:in. newgen ist berechtigt, die/den Dozent:in jederzeit durch eine:n Ersatz-Dozent:in mit vergleichbarer Qualifikation auszutauschen.

7.2 Bei Verschiebung einer Bildungsmaßnahme aus wichtigem Grund (z.B. Erkrankung der/des Dozent:in) oder aufgrund höherer Gewalt bietet newgen einen adäquaten Ersatztermin an.

7.3 Bei Absage einer Bildungsmaßnahme aus wichtigem Grund (z.B. Dauerhafte Erkrankung der/des Dozent:in) oder aufgrund höherer Gewalt wird die Teilnahmegebühr erstattet.

7.4 newgen ist berechtigt, eine Bildungsmaßnahme abzusagen, wenn die Mindestteilnehmendenzahl der Bildungsmaßnahme bis sieben (7) Tage vor Beginn der Bildungsmaßnahme nicht erreicht wurde. Die Mindestteilnehmendenzahl kann der Kunde dem Einzelangebot oder der Leistungsbeschreibung entnehmen. Die Teilnahmegebühr wird in diesem Fall erstattet.

7.5 Für vergebliche Aufwendungen oder sonstige Nachteile, die dem Kunden durch die Absage oder Verschiebung gemäß vorstehender Ziffern 7.2, 7.3 und 7.4 entstehen, gelten die Haftungsbeschränkungen gemäß Ziffer 9.

7.6 Geringfügige Änderungen des Inhaltes einer Bildungsmaßnahme behält sich newgen ausdrücklich vor.



8. Vertragslaufzeit und Kündigung

8.1 Der Vertrag endet mit vollständiger Durchführung der Bildungsmaßnahme, ohne dass es einer Kündigung der Parteien bedarf. Die Dauer der Maßnahme kann der Kunde dem Einzelangebot oder der Leistungsbeschreibung entnehmen.

8.2 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.

8.3 Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Textform.



9. Haftungsbeschränkungen

9.1 Vorbehaltlich der weiteren Regelungen dieser Ziffer 9 haftet newgen nur, wenn und soweit newgen, seinen gesetzlichen Vertretern, leitenden Angestellten, Mitarbeitern oder sonstigen Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Im Falle des Schuldnerverzugs von newgen oder der von newgen zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistungserbringung sowie im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (sog. Kardinalpflichten) haftet newgen jedoch für jedes eigene schuldhafte Verhalten oder das seiner gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten, Mitarbeiter oder sonstigen Erfüllungsgehilfen. Als wesentliche Vertragspflichten werden dabei abstrakt solche Pflichten bezeichnet, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.

9.2 Außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von newgen, seiner gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten, Mitarbeiter oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, ist die Haftung von newgen der Höhe nach auf die bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schäden begrenzt.

9.3 Die in den vorstehenden Ziffern 9.1 bis 9.2 geregelten Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen gelten nicht im Falle der Übernahme ausdrücklicher Garantien, bei Ansprüchen wegen fehlender zugesicherter Eigenschaften und für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie im Fall zwingender gesetzlicher Regelungen. Die in Ziffer 9.2 geregelten Haftungsbeschränkungen gelten ferner im Falle eines Schuldnerverzugs von newgen nicht für Ansprüche auf Verzugszinsen, auf die Verzugspauschale gemäß § 288 Abs. 5 BGB sowie auf Ersatz des Verzugsschadens, der in den Rechtsverfolgungskosten begründet ist.

9.4 Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben von den Regelungen dieser Ziffer 9 unberührt.



10. Datenschutz

newgen erbringt die Bildungsmaßnahmen unter Beachtung des geltenden Datenschutzrechts, insbesondere der Datenschutzgrundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes.



11. Vertraulichkeit

11.1 Die Parteien sind verpflichtet, sämtliche vertrauliche Informationen sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse im Sinne von Ziffer 11.2 (nachfolgend „Vertrauliche Informationen“) betreffend die Parteien, die während der Dauer des Vertrages oder vorvertraglich mitgeteilt oder offengelegt wurden oder in sonstiger Weise zur Kenntnis gelangt sind, streng vertraulich zu behandeln und nur für die Zwecke der Durchführung des Vertrages, insbesondere nicht für eigene oder fremde Wettbewerbszwecke, zu verwenden. Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Ziffer 11 ist keine Partei berechtigt, solche Informationen Dritten gegenüber ohne vorherige Zustimmung der jeweils anderen Partei zu offenbaren oder in sonstiger Weise offenzulegen.

11.2 Als Vertrauliche Informationen im Sinne dieser Ziffer 11 gelten:

a. alle Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse im Sinne des § 85 Abs. 1 GmbHG;

b. Geschäftsgeheimnisse im Sinne des § 2 Nr. 1 GeschGehG, mithin Informationen, (i) die weder insgesamt noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile den Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen umgehen, allgemein bekannt oder ohne Weiteres zugänglich und daher von wirtschaftlichem Wert sind und (ii) die Gegenstand von den Umständen nach angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch ihren rechtmäßigen Inhaber sind und (iii) bei der ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung besteht; sowie

c. über den Schutz- und Anwendungsbereich des § 1 GeschGehG hinaus auch solche (Betriebs- und Geschäfts-) Geheimnisse und sonstige vertrauliche Informationen, die nicht Gegenstand angemessener Geheimhaltungsmaßnahmen sind oder keinen besonderen wirtschaftlichen Wert haben oder aus anderen Gründen kein Geschäftsgeheimnis im Sinne des § 2 Nr.1 GeschGehG darstellen,

d. insbesondere Geschäfts- und/oder Finanzpläne, (Marketing-/Vertriebs-/Geschäfts-/Preis-) Strategien, (Marketing-/Vertriebs-/ Software-/Geschäfts-) Konzepte, Kalkulationsgrundlagen, Preislisten, Software-Algorithmen, Produkt- und/oder Programmspezifikationen, Lieferanten- und/oder Kundendaten, Verkaufs- und Marketingdaten bzw. Marketingpläne, sonstige Informationen zu (i) Bezugsquellen, (ii) Betriebs- und andere Kosten, (iii) der Organisation, der Beteiligungsstruktur, der Geschäftsführung, den Mitarbeitern, den Lieferanten, den Kooperationspartnern und/oder den Kunden (iv) den finanziellen, technischen, rechtlichen, steuerlichen oder (betriebs-) wirtschaftlichen Verhältnissen der Parteien.

11.3 Für die Einordnung als Vertrauliche Information ist unerheblich, (i) ob und auf welchem Trägermedium die jeweilige Vertrauliche Information verkörpert ist; (ii) ob die jeweilige Vertrauliche Information als „vertraulich“ oder „geheim“ gekennzeichnet ist; (iii) ob die jeweilige Vertrauliche Information aus Sicht der empfangenden Partei einen besonderen wirtschaftlichen Wert hat; (iv) ob neben dem Abschluss des Vertrages andere technische oder organisatorische Maßnahmen zum Schutze der Vertraulichkeit ergriffen werden.

11.4 Nicht als Vertrauliche Informationen gelten solche Informationen,

a. die zum Zeitpunkt der Offenlegung durch die jeweils andere Partei offenkundig, ohne Weiteres öffentlich zugänglich oder allgemein bekannt waren;

b. die zum allgemeinen Fachwissen oder Stand der Technik gehören;

c. die nach der Offenlegung durch eine Partei ohne schuldhafte Verletzung von gesetzlichen oder vertraglichen Geheimhaltungspflichten durch die andere Partei öffentlich bekannt werden;

d. die einer Partei bereits vor der Offenlegung durch die andere Partei ohne Verletzung von gesetzlichen oder vertraglichen Geheimhaltungspflichten rechtmäßig bekannt geworden sind, insbesondere die betreffende Vertrauliche Information der einen Partei mittels einer anderen Quelle als der anderen Partei zugänglich wird, vorausgesetzt, die eine Partei hat keinen Grund zur Annahme, dass diese Quelle selbst durch eine gesetzliche oder vertragliche Verpflichtung gehindert ist, die Vertrauliche Information offenzulegen;

e. die zum Zeitpunkt der Offenlegung durch eine Partei bereits im Besitz der anderen Partei waren oder der anderen Partei anderweitig bekannt waren, ohne, dass dies auf einer Verletzung gesetzlicher oder vertraglicher Geheimhaltungspflichten beruht;

f. die zum Zeitpunkt der Offenlegung durch eine Partei von der anderen Partei, deren Organen oder Mitarbeitern unabhängig entwickelt worden sind.

11.5 Die in Ziffer 11.1 geregelten Pflichten gelten nicht,

a. soweit die betreffende Partei einer Weitergabe oder Offenlegung oder Verwendung für vertragsfremde Zwecke zuvor schriftlich zugestimmt hat;

b. für eine Weitergabe oder sonstige Offenlegung gegenüber Mitarbeitern, Gesellschaftern, Beratern, Dienstleistern, Lieferanten, Subunternehmern, Service Providern (z.B. Rechenzentren) einer Partei, soweit für die Durchführung oder Beendigung des Vertrages, insbesondere für den Vertragszweck, erforderlich (Need-to-know-Prinzip) sowie zum Zwecke der Erfüllung gesetzlicher Pflichten sowie zur Rechtsverfolgung oder -verteidigung;

c. für eine Weitergabe oder sonstige Offenlegung aufgrund einer bindenden gerichtlichen Entscheidung oder einer zwingenden behördlichen Anordnung oder zwingender gesetzlicher (Offenlegungs-) Pflichten. In diesem Fall hat jede Partei die andere Partei unverzüglich nach Kenntnisnahme von der Offenlegungsverpflichtung in Textform zu benachrichtigen. Die Vertraulichen Informationen dürfen dabei jeweils nur insoweit offengelegt werden, wie eine zwingende Offenlegungspflicht besteht.

11.6 Gesetzlich zwingende Ausnahmen von der in dieser Ziffer 11 geregelten Geheimhaltungsverpflichtung (z.B. §§ 3 Abs. 2, 5 GeschGehG, §§ 6 und 9 HinschG) bleiben unberührt.

11.7 Die Parteien sind verpflichtet, alle erforderlichen und angemessenen Maßnahmen zu ergreifen, um die Vertraulichen Informationen vor unberechtigtem Zugriff, unbefugter Weitergabe, Nutzung, Verwertung oder Veröffentlichung sowie vor Missbrauch durch Dritte zu schützen. Dabei ist mindestens die gleiche Sorgfalt anzuwenden, welche die empfangende Partei zum Schutz eigener Informationen von vergleichbarer vertraulicher Art anwendet.

11.8 Die Parteien haben alle ihnen übergebenen Vertraulichen Informationen (einschließlich sämtlicher davon gefertigten Kopien, Abschriften, Aufzeichnungen auf elektronischen oder sonstigen Datenträgern oder sonstigen Vervielfältigungen) unverzüglich nach Beendigung des Vertrages an die andere Partei herauszugeben bzw. deren Herausgabe sicherzustellen oder auf Verlangen der betreffenden Partei zu vernichten und/oder von Datenträgern zu löschen bzw. sicherzustellen, dass diese vernichtet bzw. gelöscht werden, soweit keine gesetzliche Pflicht zur Aufbewahrung bzw. Speicherung besteht. Ein Zurückbehaltungsrecht besteht insoweit nicht.

11.9 Etwaige weitergehende Rechte und Ansprüche im Hinblick auf Vertrauliche Informationen, einschließlich solcher aus dem GeschGehG und dem HinSchG, bleiben von den Regelungen dieser Ziffer 11 unberührt.

11.10 Die Verletzung der Verschwiegenheitsverpflichtung stellt eine erhebliche Verletzung des Vertrages dar, die die verletzte Partei zur Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund berechtigt. Macht die verletzte Partei im Einzelfall für einen solchen Verstoß von diesem Recht der Kündigung keinen Gebrauch, behält sie sich das Recht einer Kündigung (aus wichtigem Grund) im Wiederholungsfall vor.

11.11 Die Verletzung von gesetzlichen und vertraglichen Geheimhaltungspflichten unterliegt nach § 23 GeschGehG strafrechtlichen Sanktionen.

11.12 Die Verschwiegenheitsverpflichtung gilt klarstellend zwei (2) Jahre über die Beendigung des Vertrages hinaus.



12. Referenz

12.1 newgen ist berechtigt, den Kunden als Referenz zu nutzen und insbesondere in Präsentationen, Case Studies, auf der Website, in Artikeln, Interviews oder Pressemitteilung zu nennen.

12.2 Der Kunde erklärt sich hiermit ausdrücklich mit dem Gebrauch von Firma, Markenzeichen und anderen geschützten Zeichen durch newgen zur Referenznennung einverstanden.

12.3 Der Kunde kann der Nennung als Referenz jederzeit widersprechen.



13. Anwendbares Recht, Vertragsänderungen, Gerichtsstand und Erfüllungsort

13.1 Diese AGB und die darin geregelten Verträge unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

13.2 Jede Änderung oder Ergänzung dieser AGB und der darin geregelten Verträge bedürften der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung dieser Schriftformklausel.

13.3 Das Schriftformerfordernis nach diesem Vertrag ist auch gewahrt,

a. wenn die Parteien eine elektronische Kopie eines handschriftlich unterzeichneten Dokumentes übermitteln;

b. wenn die Parteien ihre Unterschriften zumindest mittels elektronischer Signaturen im Sinne von Artikel 3 Nr. 10 der europäischen eIDAS-Verordnung leisten (d.h. Daten in elektronischer Form, die mit anderen elektronischen Daten verbunden oder logisch verknüpft sind und die der Unterzeichner zum Unterschreiben verwendet); z.B. per DocuSign.

13.4 Der Sitz von newgen ist der ausschließliche Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit den AGB. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.

13.5 Erfüllungsort ist der Sitz von newgen.



14. Salvatorische Klausel

14.1 Sollte eine Bestimmung dieser AGB oder eine hierin künftig aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Das gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass diese AGB eine Regelungslücke enthalten. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt hätten, sofern sie bei Abschluss des Vertrages bzw. bei der späteren Aufnahme der betreffenden Bestimmung den Punkt bedacht hätten. Den Parteien ist die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bekannt, wonach eine salvatorische Erhaltensklausel lediglich die Beweislast umkehrt. Es ist jedoch der ausdrückliche Wille der Parteien, die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen unter allen Umständen aufrechtzuerhalten und damit § 139 BGB insgesamt abzubedingen.



Stand: 11. November 2025